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Allgemeine Geschäftsbedingungen Kiel, Februar 2003
Teil A Allgemeine Bedingungen
GeltungsbereichDie vorliegenden AGB gelten für alle Angebote, Bestellungen und Vertragsverhältnisse zwischen der Förde Baupartner GmbH, nachfolgend Lieferer genannt und ihren Vertragspartnern, nachfolgend Besteller genant.Diese AGB gelten im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Recht und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.AbwehrklauselEs gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers. Die Geschäftsbedingungen der Besteller gelten nicht.
SchriftformVerträge zwischen Besteller und Lieferer werden grundsätzlich schriftlich abgeschlossen. Es besteht die Vermutung, das Vertragsurkunden vollständig und richtig sind.
Annahme und AuftragsbestätigungDie Angebote des Lieferers sind stets unverbindlich. Erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.Der Besteller ist an seine Aufträge 3 Wochen gebunden, soweit der Besteller nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Frist bestimmt.Beanstandungen von Bestätigungen sind spätestens innerhalb einer Woche zu erheben. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme bestätigter Mengen.LieferfristenLiefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben.Lieferfristen bezeichnen den Zeitpunkt bis zu dem die Ware das Lager des Lieferers oder Herstellungswerkes verlassen hat oder, wenn eine Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich ist, die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.Liefertermine sind Richtzeiten und demzufolge unverbindlich, es sei denn, der Lieferer hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Lieferer in Verzug.VersandDer Versand erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stets- auch bei Werks- und Frankolieferungen – auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. In Ermangelung schriftlicher Anweisungen des Bestellers erfolgt der Versand nach eigenem Ermessen des Lieferers hinsichtlich der Wahl des Transportweges und der Transportmittel und ohne Gewähr für den billigsten Versandweg.
Leistungsumfang, LeistungstoleranzenKann der Vertragsgegenstand nicht in dem bei Vertragsabschluß angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Lieferer oder der Hersteller nach Abschluß des Vertrages einseitig technische Verbesserungen in seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so ist der Lieferer berechtigt, die verbesserte Version des Vertragsgegenstandes zu liefern.Geringfügige Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere etc.) liegen und handelsüblich sind.Mängelanzeige bei WarenlieferungenOffensichtliche Mängel von Warenlieferungen des Lieferers, die dieser in Erfüllung eines Kaufvertrages erbringt, hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.Im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt zusätzlich:Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung- soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel von Warenlieferungen, die der Lieferer in Erfüllung eines Kaufvertrages erbringt, hat der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
9. Nachbesserungsklausel
a) Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. b) Die zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten) trägt der Lieferer. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
10. Preise
Alle Preise des Lieferers verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Lager zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackungs- und sonstiger Kosten, wie z. B. Kosten der Versicherung bei Werkslieferungen.
11. Preiserhöhungsklausel
Die vereinbarten Preise gelten bei Warenlieferungen vom Tage des Vertragsabschlusses an 4 Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist der Lieferer berechtigt, eine zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerung einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben. Höchstens ist jedoch eine Preiserhöhung von 5 % des ursprünglich vereinbarten Brutto-Endpreises zulässig.
12. Zahlungsbedingungen
a) Sämtliche Rechnungen für Warenlieferungen sind nach Eingang der Ware, im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen binnen 14 Tagen, ansonsten binnen 30 Tagen nach Rechungsdatum ohne Abzug zu zahlen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller zu Rabatten oder Skonti nicht berechtigt. b) Der Lieferer ist berechtigt, über abgeschlossenen Teillieferungen Zwischenrechnungen zu erstellen. die nach obigen Bedingungen zahlbar sind.
13. Zahlungsverzug, Verzugs- und Fälligkeitszinsen a) Im Falle des Verzuges ist der Lieferer berechtigt, je EUR 3,00 Mahngebühren für die zweite und höchstens zwei weitere Mahnungen sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz der Europäischen Zentralbank zu erheben, soweit der Besteller dem Lieferer nicht einen geringeren Schaden nachweist. b) Im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt zusätzlich, daß dem Besteller bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit bankübliche Zinsen berechnet werden. c) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig. Der Lieferer kann für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Eine etwa vereinbarte Vorleistungspflicht des Lieferers entfällt.
14. Teilzahlungen/Ratenzahlungen
Sind zur Tilgung einer fälligen Forderung Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig. wenn
a) der nicht kaufmännische Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand gerät, oderder kaufmännische Besteller mit einer Rate 11 Tage in Verzug geraten ist, die Zahlungen ganz eingestellt hat oder über sein Vermögen das Vergleichs-, Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde.
15. Eigentumsvorbehalt a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum des Lieferers.
b) Im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, huristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlilch-rechtlichen Sondervermögen filt zusätzlich: Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen an der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für eine besonders bezeichnetet Forderung bezahlt sein sollte. Der Besteller tritt bei Kaufvertragsschluß die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in voller Höhe an den Lieferer ab.
bb) Übersteigt der Wert des dem Lieferer zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes seine Gesamtforderung um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
Verletzt der Besteller seine Vertragspflichten oder gerät er gegenüber dem Lieferer mit der Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag die sofortige Rückgabe der Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen durch den Besteller verlangen.
16. Aufrechnungsverbot
Gegen Ansprüche des Lieferers darf der Besteller mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, daß diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
17. Zurückbehaltungsrecht
a) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, soweit dieses auf § 320 BGB oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. b) Im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt zusätzlich: Die §§ 273. 320, 478 BGB finden zu Gunsten des Bestellers keine Anwendung, es sei denn, daß dem Lieferer eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. 18. Selbstbelieferungsvorbehalt
Soweit der Lieferer die bestellte Ware von einem Vorlieferanten bezieht, sind der Lieferer und der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. wenn der Lieferer 3 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem er vertraglich zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von seinem Vorlieferanten nicht oder nicht in vertragsgerechter Qualität erhalten hat, obwohl er ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hatte, um die Vorbelieferung sicher zu stellen.
19. Haftungsbeschränkung
a) Der Lieferer haftet in Fällen des Leistungsverzuges, von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung der von ihm zu vertretender positiver Vertragsverletzung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit a) ... im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht, es sei denn, daß es sich um eine Verletzung von Kardinalpflichten des Lieferers handelt, b) im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur in Höhe des Nettowertes der vom Besteller an den Lieferer zu zahlenden Vergütung. c) Der Lieferer haftet in allen Vertragsbeziehungen für Mangelfolgeschäden nur, wenn diese auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten beruhen.
20. Abtretungsverbot
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Bestellers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zulässig.
21. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Lieferers in Kiel.
Im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Nicht- oder Minderkaufleuten gilt für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder der Vertragspartner nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt hat, als Gerichtsstand und Erfüllungsort ebenso der Sitz des Lieferers in Kiel als vereinbart.
22.Salvatorische Klausel
Sollte eine der oben stehenden oder nachfolgenden Klauseln rechtsunwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unangetastet bleiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Teil B
Zusatzbedingungen für Montagen, Reparaturen und Inspektionen
Für die Ausführung von Montagen, Reparaturen und Inspektionen gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen, neben denen ergänzend die Bestimmungen des Teils A Anwendung finden.
23. Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung richtet sich nach den Materialkosten und dem Zeitaufwand. Maßgebend sind die am Tage der Ausführung geltenden Stundensätze des Lieferers. Reise und Wartezeit gelten als Arbeitszeiten. Für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die jeweils gültigen Zuschläge berechnet. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. b) Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Montagepersonals werden nach den jeweils gültigen Sätzen des Lieferers gesondert berechnet. c) Die Rechnungen sind nach Beendigung der Arbeiten - unabhängig von einer etwaig noch zu erfolgenden Abnahme - fällig und entsprechend Nr. 12 a) dieser AGB zahlbar. d) Über abgeschlossene Teilleistungen können Zwischenrechnungen erstellt werden, die entsprechend Nr. 23 c) und 12 a) dieser AGB - unabhängig von einer etwaigen noch zu erfolgenden Abnahme - fällig und zahlbar sind. e) Der Besteller erhält bei Vertragsschluß eine Aufstellung der gültigen Stundensätze, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Überstunden-. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge.
24. Mitwirkung des Bestellers
a) Der Besteller hat die Monteure und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers bei der Durchführung seiner Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Insbesondere hat der Besteller einen etwa erforderlichen Unterbau schon vor Eintreffen der Monteure fertig zu stellen. Diesen sind, soweit benötigt, elektrische Energie und Wasser rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar auch für den Fall.. daß die Montage im Preis der einzelnen Lieferungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgelegt ist. b) Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
25. Gefahrtragung
Wird die ganze oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg. Aufruhr oder andere unabwendbare vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung seinen Vergütungsanspruch entsprechend Nr. 24 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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